Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 30. August 2020 (Nds. GVBl. 2005, 281), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2021 (Nds. GVBl. S. 184)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird verordnet:
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