Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 11. August 2020 (GVBl. S. 457), gendert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 292)
Aufgrund des 14 Abs. 3, des 26 Abs. 4 Satz 2, des 28 Satz 4, des 29 Abs. 4 Satz 1, des 33 Abs. 1 Satz 2, des 35 Abs. 3 und 6 Satz 2, des 38 Abs. 2, des 43 Abs. 3 Satz 3, des 46 Abs. 4, des 47 Abs. 2 Satz 3 und des 48 Abs. 7 des Thringer Fischereigesetzes (ThrFischG) vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315), zuletzt gendert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium fr Infrastruktur und Landwirtschaft hinsichtlich der 1 bis 25 im Einvernehmen mit dem Ministerium fr Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und hinsichtlich des 37 Abs. 2 im Benehmen mit dem Landesfischereibeirat:
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