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Vorschrift AVV zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV) (OGC-VwV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. September 2020 (GMBl 2020, S. 788)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1375540

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

A. Allgemeines

I Anwendungsbereich

II Begriffsbestimmungen

B. Anforderungen an Feuerungsanlagen

C. Allgemeine Anforderungen an Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien

D. Besondere Anforderungen für Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien

E. Sanierungsfrist

F. Inkrafttreten

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