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Vorschrift Endlagersicherheitsanforderungsverordnung

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Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung - EndlSiAnfV)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1379135

Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Langzeitsicherheit

§ 3 Bewertungszeitraum; Entwicklungen des Endlagersystems

§ 4 Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle

§ 5 Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere

§ 6 Integrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren

§ 7 Dosiswerte im Bewertungszeitraum

§ 8 Ausschluss sich selbst tragender Kettenreaktionen

Abschnitt 3
Erkundung des Endlagerstandortes und Planung des Endlagers

§ 9 Erkundung des Endlagerstandortes

§ 10 Sicherheitskonzept

§ 11 Auslegung des Endlagers

§ 12 Optimierung des Endlagersystems

Abschnitt 4
Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung

§ 13 Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde

§ 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde

Abschnitt 5
Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers

§ 15 Errichtung des Endlagers

§ 16 Probebetrieb des Endlagers

§ 17 Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände

§ 18 Einlagerung von radioaktiven Abfällen

§ 19 Stilllegung des Endlagers

Abschnitt 6
Weitere Vorschriften

§ 20 Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung

§ 21 Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben Standort

Anlage (zu § 8 Absatz 2)
Berechnung des Neutronenmultiplikationsfaktors

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