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Vorschrift Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz

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  • Vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), geändert duch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374)

  • Vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)

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Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bremen

Vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), zuletzt geändert duch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2022 (Brem.GBl. S. 312)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1393056

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Geltungsbereich

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen

§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne

§ 6 Meldung

§ 7 Entladung von Abfällen

§ 8 Kostendeckungssysteme

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Durchführung und Überwachung der Entsorgung

§ 11 Zuständigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Ermächtigungen

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 (zu § 5)
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne

Anlage 2 (zu § 6)
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

Anlage 3 (zu § 7)
Muster für die Abfallabgabebescheinigung

Anlage 4 (zu § 8)
Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

Anlage 5 (zu § 9)
Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU

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