Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 47)
Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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