Aufgrund des § 7 Abs. 7 und des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 98), BS 790-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft, und Weinbau verordnet:
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