Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 30. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 Nr. 8 der Verordnung vom 21. November 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 a Satz 3 und 4 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
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