Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 12. Mai 1997, Nds. GVBl. S. 127
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48);
2. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44). zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG von 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).)
Auf Grund des § 2 b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
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