Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1401, 1403
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:
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