Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
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