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Vorschrift Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern (TRGS 220)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 3. Februar 2022 (GMBl 2022, S. 173)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Auf der Seite https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-220.html wird eine Fassung zur Verfügung gestellt, in der alle Änderungen erkennbar sind.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1506592

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" in Form einer Neufassung

Der Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS - hat eine Reihe von redaktionellen Änderungen und Ergänzungen der TRGS 220 beschlossen. Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern", Ausgabe Januar 2017, GMBl 2018 S. 257, v. 2.5.2018 [Nr. 15], wird deshalb wie folgt neu gefasst*):

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Allgemeines

3.1 Leitlinien zur Erstellung von SDB

3.2 Stoffe und Gemische nach TRGS 905 und TRGS 907

3.3 Tätigkeiten oder Verfahren nach TRGS 906

3.4 Zusätzliche Informationspflicht

3.5 Sprache des SDB

4 Nationale Aspekte bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

4.1 SDB Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

4.2 SDB Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

4.3 SDB Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

4.4 SDB Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen (Unterabschnitt 8.1: Zu überwachende Parameter)

4.5 Nationale Regelungen in SDB Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

5 Qualifikation für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern

6 Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

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