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Vorschrift AVV Aufsichtsprogramm

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. März 2022 (BAnz AT 28.03.2022 B4)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1507544

Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Grundsätze der behördlichen Überprüfung im Rahmen von Aufsichtsprogrammen nach § 180 StrlSchG

4 Risikoorientierte Kategorisierung von Tätigkeiten, Regelintervalle und Festlegung der Überprüfungsintervalle

4.1 Risikoorientierte Kategorien und Regelintervalle der Vor-Ort-Prüfungen

4.2 Einstufungskriterien

4.2.1 Einstufungskriterien für die Festlegung der Regelintervalle

4.2.2 Optionale Kriterien für die Festlegung der Überprüfungsintervalle

4.3 Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

4.3.1 Entscheidungsbäume für die Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

4.3.2 Kategorisierung von Tätigkeiten, die nicht von den Entscheidungsbäumen erfasst sind

5 Inkrafttreten

6 Anhang

6.1 Beispielhafte Einstufung von Tätigkeiten in risikoorientierte Kategorien

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