Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bayern
Vom 17. Mai 2022 (GVBl. 2022 S. 226), geändert durch § 2 der Verordnung vom 16. September 2024 (GVBl. S. 458)
Es verordnen
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund
- des Art. 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
- des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
und
- das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Grund des Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:
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