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Vorschrift Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes

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Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bremen

Vom 1. November 2022 (GBl. S. 840), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2024 (Brem.GBl. S. 1040)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1561950

Aufgrund des § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), aufgrund des § 14 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 - 752-d-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 geändert wurde (Brem.GBl. S. 826) sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

§ 1 Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei der Errichtung von Gebäuden

§ 2 Vorlage und Inhalt der Erfüllungserklärung

§ 3 Prüfungen und Überwachung der Bauausführung

§ 4 Vorlage von Unterlagen, behördliche Zuständigkeiten zum Gebäudeenergiegesetz

Abschnitt 2
Sachkundige und Sachverständige

§ 5 Sachkundige

§ 6 Voraussetzungen der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen

§ 7 Anerkennungsverfahren

§ 8 Prüfungsausschuss

§ 9 Prüfungsverfahren

§ 10 Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen

§ 11 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 12 Bezeichnungsführung

§ 13 Vergütung

Abschnitt 3
Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 14 Befreiungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Übergangsregelungen

§ 17 Inkrafttreten

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