Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 7. Februar 2023 (AmtsBl. M-V 2023 S. 97)
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes die folgende Weisung zur Festlegung von Windenergiegebieten, die von den regionalen Planungsverbänden verbindlich zu beachten ist:
1.2 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)
4.3 Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser
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