– des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und
– des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 25. April 2023 (BayMBl. Nr. 200) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
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