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Vorschrift Strompreisbremsegesetz

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  • Vom 20. Deember 2023 (BGBl. I S. 2512), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (GBl. 2023 I Nr. 202)

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Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 20. Deember 2023 (BGBl. I S. 2512), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 405)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1590630

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Entlastung der Letztverbraucher

§ 3 Anwendungsbereich

§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern

§ 5 Differenzbetrag

§ 6 Entlastungskontingent

§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern

§ 8 Lieferantenwechsel

§ 9 Höchstgrenzen

§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

§ 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung

§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

§ 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung

§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

Teil 2a
Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

Teil 3
Abschöpfung von Überschusserlösen

§ 13 Anwendungsbereich

§ 14 Grundsatz

§ 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen

§ 16 Überschusserlöse

§ 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften

§ 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung

§ 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge

Teil 4
Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus

§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern§ 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern

§ 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

§ 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

§ 22a Vorauszahlungen

§ 23 Abschlagszahlungen

§ 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund

§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag

Teil 5
Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten

Abschnitt 1
Kontoführung und Einnahmenverwendung

§ 26 Kontoführung

§ 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 2
Mitteilungspflichten

§ 28 Umfang der Mitteilungspflichten

§ 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen

§ 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern

§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen

§ 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 32 Verteilernetzbetreiber

§ 33 Übertragungsnetzbetreiber

§ 34 Prüfung

§ 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung

§ 36 Länder

Abschnitt 3
Sonstige Pflichten

§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht

§ 37a Boni- und Dividendenverbot

§ 38 Aufbewahrungspflichten

Teil 6
Behördliches Verfahren

§ 39 Missbrauchsverbot

§ 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur

§ 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur

§ 42 Rechtsschutz

§ 43 Bußgeldvorschriften

§ 44 Strafvorschriften

§ 45 Haftung der Vertreter

§ 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde

Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich

§ 48 Weitere Verordnungsermächtigungen

§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung

§ 48b Evaluierung

§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023

§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11)
Krisenbedingte Energiemehrkosten

Anlage 2 (zu § 9)
Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren

Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)
Kohlendioxid-Kosten Braunkohle

Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1)
Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind

Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2)
Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind

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