Aufgrund von § 3 Abs. 1 und § 5 des Ausgang stoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGB!. I S. 2678) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBI. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBI. LSA S. 627), wird verordnet:
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