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Vorschrift Beihilfen für indirekte CO<sub>2</sub>-Kosten

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Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1621257

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

1.2 Beihilfegewährung

1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Energiemanagementsystem

4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen

4.2.1 a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024

4.2.1 b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025

4.2.1 c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV

4.2.2 Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien

4.3 Nachweis der Gegenleistungen

4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen

4.5 Verpflichtungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Begriffsbestimmungen

5.2 Berechnung der Beihilfebeträge

5.2.1 Beihilfebetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

5.2.2 Beihilfebetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark

5.2.3 Berechnung des Beihilfebetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden

5.2.4 Ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen

5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Beihilfe

5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.2 Bewilligungsverfahren

6.3 Auszahlungsverfahren

6.4 Zu beachtende Vorschriften

6.4.1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)

6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz

6.4.3 Subventionsgesetz

6.4.4 Kumulierung mit anderen Förderungen

7 Inkrafttreten

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