Verordnung ber den Lrmschutz beim Betrieb von Auengastronomie von Gaststtten whrend der Zeit der Fuballeuropameisterschaft 2024 (Fuball-EM-Lrmschutzverordnung 2024)
Aufgrund des 23 Absatz 2 Satz 1 und des 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) gendert worden ist, verordnet die Landesregierung:
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