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Vorschrift EU-Abfallverbringungsverordnung

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  • Vom 11. April 2024 (ABl. L 2024/1157, 30.4.2024)

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VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ((EU) 2024/1157)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 11. April 2024 (ABl. L 2024/1157, 30.4.2024), geändert durch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3230 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3230 20.12.2024)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1634133

Präambel

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

TITEL II
VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 4
Allgemeiner Verfahrensrahmen

KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 5
Notifizierung

Artikel 6
Vertrag

Artikel 7
Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen

Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen

Artikel 9
Zustimmung der zuständigen Behörden und Fristen für Verbringung, Verwertung oder Beseitigung

Artikel 10
Auflagen für die Zustimmung zu einer Verbringung

Artikel 11
Bedingungen für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 12
Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 13
Sammelnotifizierung

Artikel 14
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung

Artikel 15
Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und vorläufigen Beseitigung

Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Anforderungen

Artikel 17
Änderungen nach der Zustimmung

KAPITEL 2
Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18
Allgemeine Informationspflichten

KAPITEL 3
Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen

Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung

Artikel 20
Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen

Artikel 21
Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen

KAPITEL 4
Rücknahmeverfahren und -verpflichtungen

Artikel 22
Rücknahme, wenn eine Verbringung, für die eine Zustimmung erteilt wurde, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Artikel 23
Rücknahme, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Artikel 24
Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

Artikel 25
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

Artikel 26
Kosten der Rücknahme bei illegaler Verbringung

KAPITEL 5
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 27
Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen

Artikel 28
Sprache

Artikel 29
Einstufungsfragen

Artikel 30
Verwaltungskosten

Artikel 31
Abkommen für Grenzgebiete

Artikel 32
Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört

Artikel 33
Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

KAPITEL 6
Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 34
Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 35
Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

TITEL III
TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS

Artikel 36
Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats

TITEL IV
AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Ausfuhren von Abfällen zur Beseitigung

Artikel 37
Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 38
Verfahren für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten

KAPITEL 2
Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung

Abschnitt 1
Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 39
Verbot von Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle

Abschnitt 2
Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 40
Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle

Artikel 41
Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist

Artikel 42
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

Artikel 43
Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind

Abschnitt 3
Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 44
Allgemeine Regelung für Ausfuhren von Abfällen

Artikel 45
Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen

KAPITEL 3
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 46
Verpflichtungen der Ausführer

Artikel 47
Verpflichtungen der Ausfuhrmitgliedstaaten

KAPITEL 4
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48
Ausfuhren in die Antarktis

Artikel 49
Ausfuhren in überseeische Länder oder Gebiete

TITEL V
EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION

KAPITEL 1
Einfuhren von Abfällen zur Beseitigung

Artikel 50
Verbot von Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 51
Verfahrensvorschriften für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen oder während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze

KAPITEL 2
Einfuhren von Abfällen zur Verwertung

Artikel 52
Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 53
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze

Artikel 54
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

KAPITEL 3
Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel 55
Verpflichtungen der zuständigen Behörden am Bestimmungsort in der Union

KAPITEL 4
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

Artikel 56
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten

TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE UNION AUS UND IN DRITTSTAATEN

Artikel 57
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Union

Artikel 58
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Union

TITEL VII
UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG

KAPITEL 1
Umweltgerechte Bewirtschaftung

Artikel 59
Umweltgerechte Bewirtschaftung

KAPITEL 2
Durchsetzung

Abschnitt 1
Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und Sanktionen

Artikel 60
Kontrollen

Artikel 61
Unterlagen und Nachweise

Artikel 62
Kontrollpläne

Artikel 63
Sanktionen

Abschnitt 2
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung

Artikel 64
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene

Artikel 65
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 66
Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung

Abschnitt 3
Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen

Artikel 67
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 68
Kontrollen durch die Kommission

Artikel 69
Ersuchen um Informationen

Artikel 70
Verfahrensgarantien

Artikel 71
Gegenseitige Amtshilfe

TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 72
Kommunikationsform

Artikel 73
Berichterstattung

Artikel 74
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 75
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 76
Benennung von Anlaufstellen

Artikel 77
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Artikel 78
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

Artikel 79
Änderung der Anhänge I bis X und XII

Artikel 80
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 81
Ausschussverfahren

Artikel 82
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Artikel 83
Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Artikel 84
Überprüfung

Artikel 85
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 86
Inkrafttreten und Geltung

ANHANG IA

ANHANG IB

ANHANG IC
SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS

ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER "GRÜNEN" LISTE) GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

ANHANG IIIA
GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT

ANHANG IIIB
ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER "GELBEN" LISTE) (1) GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a

ANHANG V
ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39

ANHANG VI
FORMULAR FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)

ANHANG VII
MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN BEI VERBRINGUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 GENANNTEN ABFÄLLE

ANHANG VIII
ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE LISTE DER STAATEN, IN DIE AUSFUHREN ZUGELASSEN SIND, GEMÄß ARTIKEL 42 ABSATZ 2

ANHANG IX
BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄß ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG

ANHANG X
ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄß ARTIKEL 46

ANHANG XI
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 73 ABSATZ 2

ANHANG XII

ANHANG XIII

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