Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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