Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 6. Juni 2024 (GV. NRW. 2024 S. 332)
Auf Grund des § 42a Absatz 8 und des § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
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