Aufgrund des § 67 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57), verordnet der Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat:
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