DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/893 DER KOMMISSION vom 24. April 2026 zur Festlegung von jährlichen Grenzwerten für den Nettoabbau von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026-2029 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates ((EU) 2026/893)
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