Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist.
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