Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Saarland
Vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), zuletzt geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2665)
Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.