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Vorschrift Bayerisches Umweltinformationsgesetz

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  • Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458)

  • Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933), geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 307)

  • Vom 8. Dezember 2006, GVBl. S. 933

Rechtssprechung zu: BayUIG
  • VGH München: Zugang zu Umweltinformationen und Geringfügigkeitsgrenze, Beschl. v. 08.10.2007

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Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bayern

Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. 2024 S. 605)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl EU Nr. L 41 S. 26).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.241446

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag

Art. 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

Art. 4 Antrag und Verfahren

Art. 5 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

Art. 6 Ablehnung des Antrags

Art. 7 Schutz öffentlicher Belange

Art. 8 Schutz sonstiger Belange

Art. 9 Rechtsschutz

Dritter Abschnitt
Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen

Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Art. 11 Umweltzustandsbericht

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

Art. 12 Kosten

Art. 13 Überwachung der privaten informationspflichtigen Stellen

Art. 14 Inkrafttreten

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