Auf Grund des § 38 Abs. 3 und § 46 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland — Saarländisches Naturschutzgesetz(SNG) — vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) verordnet das Ministerium für Umwelt:
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