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Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV)
Vom 9. Februar 2007, GVBl. S. 196, zuletzt geändert am 28. Januar 2013, GVBl. S. 34
Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten§ 1 Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
§ 2 Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
§ 3 Laufzeit und Verbindlichkeit der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
§ 4 Überprüfung und Erneuerung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
§ 5 Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten,
Zweiter Teil
Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung§ 6 Aufgaben der Forstbetriebsleitung
§ 7 Aufgaben der Forstbetriebsausführung
§ 8 Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung
§ 9 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal
§ 10 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden
§ 11 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige
Dritter Teil
Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der ForstbehördenVierter Teil
SchlussbestimmungenAnlage 1
(zu § 8 Abs. 3)Anlage 2
(zu§ 8 Abs. 3)Anlage 3
(zu § 8 Abs. 3)