Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 28. Februar 2007 (GVBl. II S. 39), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 35)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages:
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