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Vorschrift Jägerprüfungsordnung

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  • Vom 28. Februar 2007, GVBl. II S. 39

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Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 28. Februar 2007 (GVBl. II S. 39), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 35)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.262751

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages:

§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck

§ 2 Zulassung zur Prüfung

§ 3 Ausbildung

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Schriftführer

§ 6 Zeit, Ort und Form der Prüfung

§ 7 Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung

§ 8 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

§ 9 Prüfungsabschnitt "schriftlicher Teil"

§ 10 Prüfungsabschnitt "mündlich-praktischer Teil"

§ 11 Prüfungsabschnitt "jagdliches Schießen"

§ 12 Bewertung

§ 13 Prüfungszeugnis

§ 14 Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

§ 15 Wiederholung der Prüfung

§ 16 Prüfungsgebühr

§ 17 Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheines (eingeschränkte Jägerprüfung)

§ 18 Übergangsregelungen

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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