Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 18. Dezember 1997 (GBl. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2023 (GBl. S. 49)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 44 Abs.l Nr.l bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GB1. S.466), geändert durch Gesetz vom 25. November 1985 (GB1. S.385),
2. § 5 Abs.4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GB1. S. 101):
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.