Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. Mrz 2008, BGBl. I S. 376, gendert am 12. Dezember 2013, BGBl. I S. 4145
Das Bundesministerium fr Ernhrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001, 2008 I S. 47) neugefasst worden ist, nach Anhrung der Tierschutzkommission:
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