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Vorschrift Hafensicherheitsgesetz

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  • Vom 6. Mai 2008, GBl. S. 121, zuletzt geändert am 25. Januar 2012. GBl. S. 65

  • Vom 6. Mai 2008, GBl. S. 121, geändert am 17. Dezember 2009, GBl. S. 809

  • Vom 6. Mai 2008, GBl. S. 121

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Gesetz über Sicherheitsmaßnahmen in Häfen in Baden-Württemberg (Hafensicherheitsgesetz - HafenSiG)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 6. Mai 2008, GBl. S. 121, zuletzt geändert am 23. Februar 2017, GBl. S. 99, 107

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.338709

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Zuständigkeit

§ 5 Festlegung der Gefahrenstufen

§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 7 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

§ 8 Beauftragter für die Gefahrenabwehr

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Ausbildung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Zweiter Teil
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen

§ 11 Verantwortlichkeiten

§ 12 Risikobewertung

§ 13 Plan zur Gefahrenabwehr

§ 14 Sicherheitserklärung

Dritter Teil
Gefahrenabwehr in Häfen

§ 15 Festlegung der Hafengrenzen

§ 16 Risikobewertung

§ 17 Plan zur Gefahrenabwehr

§ 18 Übungen

Vierter Teil
Sicherheitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 19 Erforderlichkeit von Sicherheitsüberprüfungen

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

§ 21 Umfang der Sicherheitsüberprüfung

§ 22 Informations- und Nachberichtspflichten der beteiligten Behörden und Stellen

§ 23 Mitwirkungsrecht der zuständigen Behörde

§ 24 Löschung und Sperrung von Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen

§ 25 Wiederholungsüberprüfung

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Gebührenpflicht

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Anlage 1 (zu §§ 12, 13, 16 und 17)

Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 17 Abs. 1)

Anlage 4 (zu § 18 Abs. 1)

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