Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 24)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 Nr. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 [Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708), wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.