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Vorschrift Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung

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  • Vom 29. Mai 2008, GVBl. S. 181, geändert am 28. November 2018 (GVBl. S. 409)

  • Vom 29. Mai 2008, GVBl. S. 181

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Verordnung zur Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie von Europäischen Vogelarten nach § 26 Abs. 3a und § 26a Abs. 2 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung - ThürNEzVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 29. Mai 2008, GVBl. S. 181, zuletzt geändert am 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 347)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.346117

Aufgrund des § 26 Abs. 3a Satz 3 und des § 26a Abs. 2 Satz 5 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Erster Abschnitt
Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie Vogelarten nach § 36 Abs. 7 Satz 1 ThürNatG

§ 1

Zweiter Abschnitt
Festsetzung von natürlichen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie Europäischen Vogelarten nach § 16 Abs. 2 ThürNatG

§ 2

§ 3

§ 4

Dritter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit ihren Schutzobjekten und übergreifenden Erhaltungszielen2

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)
Punktuelle oder kleinflächige Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit ihren Schutzobjekten und übergreifenden Erhaltungszielen3

Anlage 3 (zu § 3 Satz 1)
Europäische Vogelschutzgebiete mit ihren Schutzobjekten und übergreifenden Erhaltungszielen4

Anlage 4 (zu § 2)
Spezifische Erhaltungsziele für Lebensraumtypen und Arten nach Anhang 1 und II der Richtlinie 92/43/EWG5

Anlage 5 (zu § 3 Satz 1)
Spezifische Erhaltungsziele für Vogelarten nach Anhang 1 und regelmäßig auftretende Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 200911471EG6

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