Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. Mai 2008, GVBl. S. 181, zuletzt geändert am 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 347)
Aufgrund des § 26 Abs. 3a Satz 3 und des § 26a Abs. 2 Satz 5 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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