Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hessen
Vom 9. Dezember 2008, GVBl. S. 1078, geändert am 13. Dezember 2012, GVBl. S. 677
Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:
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