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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Vom 14. Oktober 1985, GVBl. S. 241, zuletzt geändert am 6. Juli 2010, GVBl. S. 217
Auf Grund des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, des § 46 Abs. 1, des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
FischereibuchZweiter Abschnitt
Fischereischeine anderer BundesländerDritter Abschnitt
FischerprüfungsordnungVierter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang, FischereipachtvertragFünfter Abschnitt
ElektrofischereiSechster Abschnitt
FischereiausübungErster Unterabschnitt
FangverboteZweiter Unterabschnitt
Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von FischenDritter Unterabschnitt
FischereigeräteVierter Unterabschnitt
Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Siebenter Abschnitt
Fischereiaufseher§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
Achter Abschnitt
FischereibeiräteErster Unterabschnitt
Allgemeine BestimmungenZweiter Unterabschnitt
DirektionsfischereibeiratDritter Unterabschnitt
LandesfischereibeiratVierter Unterabschnitt
Gemeinsame VerfahrensbestimmungenFünfter Unterabschnitt
Entschädigung der MitgliederNeunter Abschnitt
OrdnungswidrigkeitenZehnter Abschnitt
SchlußbestimmungenAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 5 (zu § 13 Abs . 1 Satz 2)