Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt gendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 327)
Auf Grund des 7 Abs. 4, des 33 Abs. 3, des 36 Abs. 3, des 42 Abs. 2, des 43 Abs. 3, des 46 Abs. 1, des 58 Abs. 8 und des 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt gendert durch 134 des Gesetzes vom 4. Mrz 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
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