Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 17. März 1999 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert am 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 343)
Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1),verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
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