Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. Dezember 2010, BGBl. II S. 1438, geändert am 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1594, 1608
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 2 Absatz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hinsichtlich § 2 Absatz 1 Nummer 5 darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.