Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 31. Mai 2011 (StAnz. S. 817), zuletzt geändert am 13. Dezember 2019 (StAnz. 1-2/2020 S. 19)
Zur Durchführung der Überwachung der Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen im Rahmen des § 63 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) und des § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), wird Folgendes bestimmt:
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