Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 18. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 42)
Aufgrund
- des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), und
- des § 4 Satz 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 480),
wird verordnet:
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