Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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