Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 29. Januar 1959, GVBl S. 103, zuletzt geändert durch § 1 Absatz 82 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 104,106)
Auf Grund der Artikel 7 Abs. 3 und 51 des Gesetzes über die Forstrechte (FRG) vom 3. April 1958 (GVBl S. 43) erläßt das Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayer. Staatsministerien des Innern und der Justiz folgende Durchführungsverordnung:
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