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Vorschrift Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung

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  • Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GVOBl. Schl.-H. 136)

  • Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert am 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 20, 36)

  • Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert am 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 267, 287)

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Landesverordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung - ChemZustVO)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 21. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.555972

Aufgrund des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten der Ministerien

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

§ 4 Zuständigkeiten der Bergbehörde

§ 5 Zuständigkeiten der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte

§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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