Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 3. Juli 2012, HmbGVBl. S. 294
Auf Grund von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), sowie von § 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,181), wird verordnet:
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