Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 641)
*) Der Vierte Teil dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S.9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S.53), soweit das Land für die Umsetzung zuständig ist.
Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.377) wird verordnet:
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