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Vorschrift Ballastwasser-Gesetz

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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Gesetz)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 5. Februar 2013, BGBl. II Nr. 3 S. 42

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.580072

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Ballastwasser-Übereinkommen

Präambel

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Maßnahmen zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen

Artikel 5
Auffanganlagen für Sedimente

Artikel 6
Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung

Artikel 7
Besichtigungen und Zeugniserteilung

Artikel 8
Verstöße

Artikel 9
Überprüfungen von Schiffen

Artikel 10
Aufdecken von Verstößen und Kontrolle von Schiffen

Artikel 11
Unterrichtung über Kontrollmaßnahmen

Artikel 12
Unangemessenes Aufhalten von Schiffen

Artikel 13
Technische Hiife und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit

Artikel 14
Übermittlung von Informationen

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 16
Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften

Artikel 17
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Änderungen

Artikel 20
Kündigung

Artikel 21
Verwahrer

Artikel 22
Sprachen

Anlage
Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Regel A-1
Begriffsbestimmungen

Regel A-2
Allgemeine Anwendbarkeit

Regel A-3
Ausnahmen

Regel A-4
Befreiungen

Regel A-5
Gleichwertige Einhaltung

Abschnitt B
Behandlungs- und Kontrollvorschriften für Schiffe

Regel B-1
Ballastwasser-Behandlungsplan

Regel B-2
Ballastwasser-Tagebuch

Regel B-3
Ballastwasser-Behandlung auf Schiffen

Regel B-4
Ballastwasser-Austausch

Regel B-5
Sediment-Behandlung auf Schiffen

Regel B-6
Aufgaben der Offiziere und der Besatzung

Abschnitt C
Sondervorschriften in bestimmten Gebieten

Regel C-1
Zusätzliche Maßnahmen

Regel C-2
Warnhinweise hinsichtlich der Ballastwasser-Aufnahme in bestimmten Gebieten und damit zusammenhängende flaggenstaatliche Maßnahmen

Regel C-3
Übermittlung von Informationen

Abschnitt D
Normen für die Ballastwasser-Behandlung

Regel D-1
Norm für den Ballastwasser-Austausch

Regel D-2
Norm für die Qualität des Ballastwassers

Regel D-3
Zulassungsvorschriften für Ballastwasser-Behandlungssysteme

Regel D-4
Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien

Regel D-5
Überprüfung der Normen durch die Organisation

Abschnitt E
Vorschriften für Besichtigungen und die Erteilung von Zeugnissen über die Ballastwasser-Behandlung

Regel E-1
Besichtigungen

Regel E-2
Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses

Regel E-3
Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Vertragspartei

Regel E-4
Form des Zeugnisses

Regel E-5
Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

Anhang I
Muster des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung

Anhang II
Muster eines Ballastwasser-Tagebuchs

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