Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 1. Februar 2013, Nds. GVBl. Nr. 3 S. 42
Aufgrund des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 597), wird verordnet:
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